Gewässerordnung

Stand: 2021

Gewässerordnung

 

Gewässerordnung

                                                                                              Stand 27.01.2021


Allgemeines

1.) Die Gewässerordnung soll eine waidgerechte Ausübung der Sportfischerei in den Vereinsgewässern gewährleisten. Sie ist für jedes Mitglied verbindlich.

Die Bestimmungen des jeweiligen Fischereigesetzes und der Binnenfischereiverordnung sind zu beachten.

Verstöße gegen die Gewässerordnung werden nach der Satzung geahndet. Die Fischereierlaubnis kann sofort eingezogen werden.



1.1) Aktuelle Ergänzungen werden in der Vereinszeitung oder in der Fischereierlaubnis bekannt gegeben und sind ebenfalls bindend.

2.) Wer den Fischfang ausübt, muss 

            - den amtlichen Fischereischein oder einen gültigen Personalausweis, 
            - den Ausweis über die bestandene Fischerprüfung, 
            - die Vereinssatzung, 
            - den Fischereierlaubnisschein (Fischereiausweis) des Vereins für das zu        
               befischende Gewässer 
            - Unterfangkescher, Maßband, Hakenlöser und Messer

bei sich führen. 

Er muß diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern, den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes sowie den Mitgliedern des Vereins zur Einsichtnahme aushändigen. Die Fischereiaufseher sind außerdem berechtigt, den verwendeten Köder, den Fang und die mitgeführten Behältnisse zu überprüfen. Den amtlichen Organen steht dieses Recht ebenfalls zu.

2.1) Erlaubt sind drei Handangeln. Jede Angel darf nur einen Haken haben. Bei Ausübung der Spinn- oder Flugangelei darf keine weitere Rute ausgelegt sein. Für das Fischen auf Salmoniden erläßt das Präsidium Sonderbestimmungen. In der Allerstrecke des ASV Schwarmstedt dürfen nur 2 Ruten für das Angeln mit Köderfisch benutzt werden.

2.2) Niemand hat Anspruch auf einen festen Angelplatz. Die Angeln sind so auszulegen, daß andere Sportsfreunde nicht behindert werden.

2.3) Jedes Mitglied muss sich am Wasser so verhalten, daß das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Das Vereinsabzeichen ist möglichst sichtbar zu tragen. Da das Angeln der Stillerholung dient, sind alle Tätigkeiten untersagt, die diesem Ziel entgegen stehen, wie z.B. Trinkgelage oder laute Musik.

2.4) Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten, auch dann, wenn der Abfall nicht von ihm stammt.

2.5) Alle gefangenen Fische sind waidgerecht zu behandeln.


 

2.6) Wer Fische hältert, tut dies auf eigene Verantwortung. Salmoniden, Hecht und Zander dürfen nicht gehältert werden. Setzkescher dürfen nicht im Kanal eingesetzt werden.

2.7) Bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben ist jedes Mitglied verpflichtet, sofort die Geschäftsstelle oder ein Präsidiumsmitglied zu benachrichtigen. Ist dies nicht möglich, sollte die Polizei unterrichtet werden.

3.) Nicht erlaubt ist:

3.1) die Angeln ohne eigene Beaufsichtigung auszulegen. Sie müssen in greifbarer Nähe liegen.

3.2) Wasserfahrzeuge jeglicher Art zum Angeln zu benutzen; Boote sind bis auf Widerruf nur auf unserem Eigentumsgewässer Uffeln (pro Platzmieter ein Boot), auf dem Blauen See, dem Lohfert Teich, dem Schrage See, dem FBT See und dem Kiebitzkrug See erlaubt 
(Zeitbeschränkungen siehe Anhang); das Schleppangeln von den Booten ist nicht erlaubt. 
Ergänzende Regelungen siehe im Anhang.

3.3) das Angeln von Inseln und Uferstrecken aus, die nicht allen Mitgliedern zugänglich sind; das Angeln von Brücken, Wehren, Schleusen, Pumpwerken, Fischaufstiegen. Von Fischaufstiegen und Schleusen sind 50 Meter Abstand einzuhalten.

3.4) die Eisangelei (Sonderbestimmungen erlässt das Präsidium);

3.5) die Benutzung von Zwillings-, Drillings-, und ähnlichen Mehrfachhaken an Friedfischangeln;

3.7) der Verkauf von gefangenen Fischen;

3.8) die Verwendung von Fischkörben, Reusen, Senken und Schnüren;

3.9) mehr als 10 Köderfische pro Tag zu angeln;

3.10) Aal, Bachschmerle, Barbe, Bitterling, Elritze, Groppe(Mühlkoppe), Hecht, Karpfen, Nase, Neunaugen, Neunstachliger Stichling, Quappe, Rapfen, Schlammpeitzger, Schleie, Steinbeißer, Stör, Wels, Zander und alle Salmoniden als Köderfisch zu verwenden;

3.11) benutzte Köderfische ins Gewässer auszusetzen;

3.12) Fische zu greifen, zu stechen, zu schießen, zu reißen, mit Schlingen oder elektrischem Strom zu fangen oder Explosionsmittel und ähnlich wirkende Stoffe sowie Gifte und Betäubungsmitteln anzuwenden und beim Fischfang Tiere mit Beleuchtungsmitteln anzulocken oder zusammenzutreiben;

3.13) jede Art von Uferbeschädigung oder Flurschaden. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen;

3.14) das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Wegen oder Parkplätzen;

3.15) das Aufstellen von Wohnzelten, Wohnmobilen und Wohnwagen an Vereinsgewässern, außer an unserem Eigentumsgewässer Uffeln;

3.16) nachfolgende Fischarten zu fangen (ganzjähriges Verbot): Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe(Mühlkoppe), Nase, Neunaugen, Neunstachliger Stichling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör; 


3.17) das Angeln in ausgewiesenen Fisch- und Vogelschutzgebieten.

 


4. Schonzeiten                                                                            Mindestmaße
Aal                                                                                          40 cm
Äsche                 vom  1. März                         bis 15. Mai       30 cm
Barbe                  vom  1. April                          bis 31. Mai       35 cm
Bachforelle          vom  15. Oktober                   bis 31. März     28 cm
Regenbogenforelle                                                                  28 cm
Meerforelle          vom  1. Oktober                     bis 30. April      50 cm
Lachs                  vom  1. Oktober                     bis 30. April      50 cm
Karpfen                vom 15. Oktober                    bis 30. April      40 cm
                                  (Schonzeit nur Wülfeler Teiche)                     
Hecht                  vom  1. Februar                     bis 30. April      55 cm
Zander                vom  1. März                         bis 31. Mai       50 cm
Wels                                                                                       50 cm
Quappe                                                                                   35 cm
Schleie                                                                                   28 cm
Brasse                                                                                    25 cm
Rotauge                                                                                  15 cm
Rotfeder                                                                                  15 cm
Aland                                                                                      15 cm
Döbel                                                                                      15 cm
Karausche                                                                              15 cm
Rapfen                                                                                    40 cm
Edelkrebs             vom 1. November                 bis 30.Juni        11 cm


Fangfenster

            Hecht        Entnahme zwischen            55  und  90 cm 
            Zander      Entnahme zwischen            50  und  75 cm
            Barsch      Entnahme zwischen              0  und  40 cm

Diese Fischarten dürfen nur innerhalb dieser Maße den Gemeinschaftsgewässern 
(Leine – Kanal – Alte Leine – Koldingen)  entnommen werden.

 

Für die Allerstrecke des ASV Schwarmstedt gelten folgende Mindestmaße:

Äsche 30 cm, Bach- u. Regenbogenforelle 28 cm, Meerforelle 50 cm, Lachs 50 cm, Hecht 55 cm, Zander 55 cm, Wels 50 cm, Barsch 15 cm, Aal 40 cm, Quappe 35 cm, Karpfen 36 cm, Schleie 28 cm, Brasse 25 cm, Rotauge(Plötze) 15 cm, Rotfeder 15 cm, Karausche 15 cm, Aland 25 cm, Döbel 25 cm, Barbe 35 cm, Rapfen 40 cm, Flußkrebs 11 cm.

4.1) In der Schonzeit gefangene, unter mäßige und/oder mit Fangverbot belegte Fische sind sofort mit der notwendigen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.

4.2) Lässt sich der Haken bei den unter 4.1 aufgeführten Fischen nicht ohne Verletzung des Fisches lösen, so muß das Vorfach vor dem Fischmaul abgeschnitten und der Fisch in das Wasser zurückgesetzt werden.

4.3) Während der Schonzeit von Hecht und Zander ist das Angeln auf nicht geschützte Raubfischarten erlaubt. 


 

 

Angelverbote  NSG Leineaue zwischen Ruthe und Hannover

·       Alte Leine  gesamte Strecke   vom 1.3. bis 30.7. des Jahres

·       Leine ab Hochspannung Koldingen bis zur B443  vom 1.10. bis 31.7 

·       Leine ab  B443 bis Ohestraße, Laatzen. Nachtangelverbot ganzjährig
(Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang)

·       Leine ab Ohestraße, Laatzen,abwärts keine Einschränkungen

 


5. Fangbeschränkungen

Jedes Mitglied darf pro Kalendertag 2 Hechte und/oder Zander, 2 Karpfen von allen Vereinsgewässern mitnehmen. Forellenfangbeschränkung: maximal  4 Stück pro Tag, insgesamt maximal 12 Stück pro Woche an allen Vereinsgewässern.
Für Lachs und Meerforelle gilt zusammen eine Fangbeschränkung von 10 Stück pro Jahr. Der Fang dieser Fischarten ist unter Angabe von Fangdatum, genauem Fangort und Geschlecht (Milchner o. Rogner) umgehend dem Verein zu melden.
Der gefangene Fisch ist jeweils sofort nach dem Fang in die Fangbeschränkungskarten einzutragen. 

Für die übrigen Fischarten gelten keine Fangbeschränkungen. 


6. Jugendliche Mitglieder

dürfen, soweit sie noch nicht die Sportfischerprüfung abgelegt haben, nur in Begleitung eines ausgebildeten Erwachsenen, mit einer Angel auf Friedfische angeln. Dies dient zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung. Alles weitere bestimmt die Jugendordnung.
 
7. Ergänzende Bestimmungen

7.1) Fangstatistik
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf dem geliefertem Vordruck bis zum 15. Januar des folgenden Jahres ein wahrheitsgemäß ausgefülltes Fangergebnis abzugeben. Dem Mitglied wird empfohlen, zu diesem Zweck ein Fangbuch gewissenhaft zu führen. Die Nutzung der Fang24 App ersetzt die Jahresfangmeldung. Später oder nicht abgegebene Fangmeldungen werden mit einem Bußgeld belegt.

7.2) Vereinsarbeit
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich eine achtstündige Arbeitszeit unentgeltlich für den Verein zu leisten. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst ist ein vom Präsidium festgesetztes Ersatzgeld zu zahlen. Befreiungen vom Arbeitsdienst können nur nach Rücksprache mit dem Gewässerwart für maximal 2 Jahre ausgesprochen werden.
Vom Arbeitsdienst befreit sind Mitglieder über 60 Jahre sowie Jugendliche und Damen. In Uffeln hat jeder Camper soviel Arbeitsdienst zu leisten, wie für die Erhaltung unseres Geländes erforderlich ist. Er hat der Aufforderung des Platzwartes oder seines Beauftragten zum Arbeitsdienst Folge zu leisten.


7.3) Gemeinschaftsfischen von Mitgliedern oder Gastanglern in den Eigentums-, Pacht- oder Gemeinschaftsgewässern des SAV Hannover, bei denen eine Bewertung des Fanges erfolgt, müssen vom Präsidenten genehmigt werden.

 7.4) An allen Gewässern ist der Parkausweis sichtbar im Fahrzeug auszulegen.

 



 

 

Anhang

 

Neue Regelungen für Futterboote und die Bootsangelei

 

Handelsübliche, ferngesteuerte Futterboote können ab sofort auf unseren Teichen und Seen genutzt werden. Futterboote dürfen nicht auf den Fließgewässern, dem Mittellandkanal und den Gemeinschaftsgewässern eingesetzt werden. Zum Raubfischangeln (schleppen von Ködern) sind die Futterboote nicht erlaubt.

Auf dem Kiebitzkrugsee, dem FBT See, dem Schrage See (Achtung Gewässergrenzen beachten), dem Lohfert Teich, dem Blauen See, Lehrte, und dem Kiessee Uffeln dürfen in der Zeit vom 1.5. bis zum 31.1. (nicht während der Raubfischschonzeit) Ruderboote zum Angeln genutzt werden. Die privaten Boote dürfen nur durch Muskelkraft bewegt werden und müssen nach dem Angeln aus dem Wasser entnommen werden. 

Auf den aufgeführten Gewässern ist auch die Nutzung von Belly Booten erlaubt.

 

 

 

Sportangler-Verein Hannover u. Umg. e.V 

SAV Hannover

Wilkenburger Straße 32
30519 Hannover

Rufen Sie uns an

Telefon: 0511 / 866 968 13 
Email: info@sav-hannover.com

Geschäftszeiten

Mittwoch 18:00 - 19:30
in den Sommerferien geschlossen